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§ 4 WaffenDV

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Redaktionelle Abkürzung
WaffenDV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7111

Das Waffengesetz ist auf

die Gerichte,

die Staatsanwaltschaften,

die Justizvollzugsbehörden,

die Forstbehörden und

den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW

sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.