§ 4 WaffenDV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- WaffenDV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7111
Das Waffengesetz ist auf
die Gerichte,
die Staatsanwaltschaften,
die Justizvollzugsbehörden,
die Forstbehörden und
den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW
sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.