§ 82 SOG LSA - Aufsicht über die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Dienstaufsichtsbehörden sind:

  1. 1.
    für die Polizeidirektionen, das Landeskriminalamt und
    die Polizeieinrichtungen nach § 81:
    das Ministerium des Innern,
  2. 2.
    für die Polizeibehörden nach § 76 Abs. 2 Nr. 4:
    die vom Ministerium des Innern nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Behörden.

(2) Fachaufsichtsbehörden sind:

  1. 1.

    für die Polizeidirektionen, soweit diese nach § 1 Abs. 3 die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesene Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen:
    die Regierungspräsidien und das Ministerium des Innern,

  2. 2.

    für die Polizeidirektionen, soweit sie sonstige Aufgaben wahrnehmen, das Landeskriminalamt und
    die Polizeieinrichtungen nach § 81:
    das Ministerium des Innern,

  3. 3.

    für die Polizeibehörden nach § 76 Abs. 2 Nr. 4:
    die vom Ministerium des Innern nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Behörden.

(3) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.

(4) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung einzelne, ihm obliegende Aufgaben der Fachaufsicht in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung dem Landeskriminalamt zur Ausübung zu übertragen.