§ 109 LBG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Landespersonalausschuß entscheidet darüber, ob
- 1.in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2, § 12, § 30 Abs. 1 Satz 3),
- 2.andere als Laufbahnbewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 29 Satz 2),
- 3.in den Fällen des § 27a Abs. 4 Satz 2 eine Anerkennung von in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erworbenen Diplomen erfolgen kann oder eine Ausgleichsmaßnahme festzulegen ist.
(2) Der Landespersonalausschuß kann Vorschläge unterbreiten, um Mängel in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften zu beseitigen. Auf Anforderung einer obersten Dienstbehörde oder eines Hauptpersonalrates nimmt er zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern Stellung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
(3) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können dem Landespersonalausschuß weitere Aufgaben zugewiesen werden.