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§ 30 DRiG - Versetzung und Amtsenthebung

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur

  1. 1.
    im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
  2. 2.
    im förmlichen Disziplinarverfahren,
  3. 3.
    im Interesse der Rechtspflege (§ 31),
  4. 4.
    bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32) in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.

(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.

(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.