§ 8 PresseGPersönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- PresseG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2250-1
(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
- 1.seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
- 2.infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- 3.das einundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat,
- 4.nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- 5.nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 gelten nicht für periodisch erscheinende Zeitschriften, die Zwecken der Wissenschaft oder der Kunst dienen. Für diese Zeitschriften muss ein Verantwortlicher im Geltungsbereich des Grundgesetzes benannt werden; dieser braucht nicht der verantwortliche Redakteur für den redaktionellen Teil zu sein. Auf diesen Verantwortlichen finden im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes über den verantwortlichen Redakteur Anwendung.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht für Druckwerke, die in Justizvollzugsanstalten im Rahmen der Gefangenenmitverantwortung für Gefangene herausgegeben werden.