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§ 11 HEG - Enteignungsbehörde

Bibliographie

Titel
Hessisches Enteignungsgesetz (HEG)
Amtliche Abkürzung
HEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Enteignungsbehörde ist der Regierungspräsident.

(2) Örtlich zuständig ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk das zu enteignende Grundstück liegt.

(3) Werden von einem Vorhaben Grundstücke in verschiedenen Regierungsbezirken betroffen und ist eine einheitliche Durchführung der Verfahren zweckmäßig, so bestimmt der Minister des Innern die zuständige Enteignungsbehörde.