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§ 15 EigBGes - Wirtschaftsplan

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Amtliche Abkürzung
EigBGes
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-6

(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

  1. 1.
    das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans verlangt oder
  2. 2.
    zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder
  3. 3.
    im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
  4. 4.
    eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

(3) Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung anzuwenden sind.