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§ 24 ThürBKG - Einsatzleitung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Amtliche Abkürzung
ThürBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2131-1

(1) Die Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort hat der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr, solange dieser nicht anwesend ist, der Einsatzleiter der zuerst am Gefahren- oder Schadensort eintreffenden Feuerwehr. Die Gesamteinsatzleitung kann eine abweichende Regelung treffen.

(2) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiter, sonst bei dem Leiter der Berufsfeuerwehr liegt.

(3) Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Schadensort. Er ist insbesondere befugt, den Einsatz der Feuerwehren und Hilfsorganisationen zu regeln sowie zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei den zuständigen Behörden oder Stellen anzufordern. § 23 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Einsatzleiter ist befugt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um am Gefahren- oder Schadensort ungehindert tätig sein zu können, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Insbesondere kann er das Betreten des Gefahren- oder Schadensortes verbieten, Personen von dort verweisen und den Gefahren- oder Schadensort sperren und räumen. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem Zweiten Teil Vierter Abschnitt des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Der Leiter der Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen hat die Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210)