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  • ab 30.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 46 BauPrüfVO M-V - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-10-8

Nach § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer

  1. 1.

    entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger führt oder wer, ohne die entsprechende Anerkennung Bescheinigungen ausstellt, die nach Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nur von Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen,

  2. 2.

    entgegen § 45 in Verbindung mit § 38 Absatz 5 einen Nachlass auf das Honorar gewährt,

  3. 3.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 28 und 29 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder

  4. 4.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Absatz 4 die festgestellten Mängel nicht innerhalb der von Prüfsachverständigen festgelegten Fristen beseitigen lässt und dies zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder der natürlichen Lebensgrundlagen führt.