§ 46 BauPrüfVO M-V - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-10-8
Nach § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer
- 1.
entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger führt oder wer, ohne die entsprechende Anerkennung Bescheinigungen ausstellt, die nach Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nur von Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen,
- 2.
entgegen § 45 in Verbindung mit § 38 Absatz 5 einen Nachlass auf das Honorar gewährt,
- 3.
- 4.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Absatz 4 die festgestellten Mängel nicht innerhalb der von Prüfsachverständigen festgelegten Fristen beseitigen lässt und dies zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder der natürlichen Lebensgrundlagen führt.