§ 44 LMG - Direktorin oder Direktor, stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Die Direktorin oder der Direktor, die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor wird von der Versammlung für die Dauer von sechs Jahren mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt; eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Direktorin oder der Direktor, die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor soll über Erfahrungen im Medienbereich verfügen. Bewerberinnen und Bewerber sind durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Das Auswahlverfahren ist zu dokumentieren und der Vorschlag gegenüber der Versammlung zu begründen. § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die LMK gerichtlich und außergerichtlich. Ist eine stellvertretende Direktorin oder ein stellvertretender Direktor gewählt, vertritt sie oder er die Direktorin oder den Direktor im Falle der Verhinderung.
(3) Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
Verwaltung der LMK und der ihr zur Verfügung stehenden Mittel; zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit leitenden Bediensteten nach näherer Bestimmung der Satzung sowie zur Eingehung von Verbindlichkeiten aller Art im Wert von mehr als 70 000,00 Euro ist die Zustimmung der Versammlung erforderlich,
- 2.
Beratung der Rundfunkveranstalter, der Anbieter von Telemedien und Medienplattformen,
- 3.
Entscheidung über Aufzeichnungspflichten,
- 4.
Entscheidung über die Einrichtung von Offenen Kanälen und Bürgermedien und die Gründung von Medienkompetenznetzwerken,
- 5.
Hinwirken auf eine Digitalisierung des Rundfunks,
- 6.
Behandlung von Beschwerden,
- 7.
Verfolgung von Beanstandungen der oder des Beauftragten der LMK für den Datenschutz,
- 8.
Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen anderer Organe der LMK,
- 9.
Abgabe von regelmäßigen Arbeitsberichten gegenüber der Versammlung,
- 10.
Aufstellung des Haushalts- und Wirtschaftsplans und Feststellung des Jahresabschlusses, diese sind der Versammlung zuzuleiten,
- 11.
Unterstützung der Versammlung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
- 12.
Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung und
- 13.
Datenschutzaufsicht nach § 38 Abs. 3.