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§ 27 LKrO - Mitwirkung im Kreistag

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2804 1

(1) Der ständige allgemeine Stellvertreter des Landrats ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreistags teilzunehmen.

(2) Der Vorsitzende kann den Vortrag in den Sitzungen des Kreistags einem Beamten oder Angestellten des Landkreises oder einem Beamten des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde übertragen; auf Verlangen des Kreistags muss er einen solchen Bediensteten zu sachverständigen Auskünften zuziehen.

(3) Der Kreistag kann sachkundige Kreiseinwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.

(4) Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Kreiseinwohnern und den ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 16 Abs. 2 und 3 die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Angelegenheiten des Landkreises zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde); zu den Fragen nimmt der Vorsitzende Stellung. Der Kreistag kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Kreistag vorzutragen (Anhörung); das Gleiche gilt für die Ausschüsse. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.