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§ 40 SchG - Mitwirkung der Schulkonferenz und des Schulträgers bei der Besetzung der Schulleiterstelle

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

(1) Bei der Besetzung der Schulleiterstelle an den Schulen wirken mit:

  1. 1.
    Die Schulkonferenz, mit Ausnahme der minderjährigen Schülervertreter, bei Schulen mit mindestens vier Lehrerstellen. An den Schulen mit Elternbeirat und Schülerrat treten an die Stelle der minderjährigen Schülervertreter volljährige Stellvertreter oder, soweit keine vorhanden sind, in entsprechender Zahl weitere gemäß § 47 Abs. 10 Satz 1 gewählte Vertreter der Eltern;
  2. 2.
    der Schulträger.

(2) Vor der Ernennung des Schulleiters unterrichtet die obere Schulaufsichtsbehörde die Schulkonferenz und den Schulträger über alle eingegangenen Bewerbungen. Sie hat über alle Bewerber weitere für die Frage der Eignung sachdienliche Informationen zu erteilen. Unterrichtung und Erklärung können schriftlich erfolgen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann damit die untere Schulaufsichtsbehörde beauftragen.

(3) Die Schulkonferenz und der Schulträger sind berechtigt, Besetzungsvorschläge zu machen. Die Vorschlagsberechtigten sind gehalten, bei sonst gleichen Qualifikationen der Bewerber dem Bewerber den Vorzug zu geben, der der Schule nicht angehört. Die Besetzungsvorschläge sind von der Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen, vom Schulträger innerhalb von sechs Wochen zu machen. Der Vorsitzende der Schulkonferenz unterrichtet den Schulträger über deren Vorschläge.

(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde setzt sich mit der Schulkonferenz und dem Schulträger ins Benehmen, falls sie deren Vorschlägen nicht entspricht. Auf Verlangen eines der Beteiligten findet eine mündliche Erörterung statt. Kommt eine Einigung innerhalb von vier Wochen nicht zu Stande, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Im Übrigen erfolgt die Besetzung der Schulleiterstellen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen.

(5) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für neu einzurichtende Schulen, solange Gesamtlehrerkonferenz und Elternbeirat nicht bestehen.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 47 Abs. 9 Satz 2, Abs. 11 und 13 entsprechend.