§ 114 LBG - Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes oder dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Hiervon abweichend erlässt Verwaltungsvorschriften in speziellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Polizei und Feuerwehr die für diese zuständige oberste Dienstbehörde.