§ 40 GflPestV - Untersuchungen im Falle der Notimpfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- GflPestV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-54-3
Soweit eine Notimpfung nach § 36 Absatz 1 angeordnet worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet gehaltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde gibt den Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen nach Satz 1 öffentlich bekannt.