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  • ab 01.08.2004 (aktuelle Fassung)

§ 28 DiszG - Protokoll

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz (DiszG)
Amtliche Abkürzung
DiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2031-1

Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und über Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.