§ 58 PStG - Lebenspartnerschaftsurkunde
Bibliographie
- Titel
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Amtliche Abkürzung
- PStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 211-9
1In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
- 1.
die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
- 2.
Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
- 3.
Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 4.
die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
2Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben.