§ 58 PStG - Lebenspartnerschaftsurkunde

Bibliographie

Titel
Personenstandsgesetz (PStG)
Amtliche Abkürzung
PStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
211-9

(1) 1In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

  1. 1.

    die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

  2. 2.

    Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,

  3. 3.

    Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,

  4. 4.

    die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

2In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben

  1. 1.

    die Auflösung der Lebenspartnerschaft,

  2. 2.

    das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,

  3. 3.

    die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,

  4. 4.

    die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.