§ 58 PStG - Lebenspartnerschaftsurkunde
Bibliographie
- Titel
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Amtliche Abkürzung
- PStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 211-9
(1) 1In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
- 1.
die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
- 2.
Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
- 3.
Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 4.
die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
2In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben
- 1.
die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
- 2.
das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,
- 3.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,
- 4.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.