§ 59 PStG - Geburtsurkunde
Bibliographie
- Titel
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Amtliche Abkürzung
- PStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 211-9
(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
- 1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
- 2.
das Geschlecht des Kindes,
- 3.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
- 4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes.
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 nicht aufgenommen.