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§ 59 PStG - Geburtsurkunde

Bibliographie

Titel
Personenstandsgesetz (PStG)
Amtliche Abkürzung
PStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
211-9

(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen

  1. 1.

    die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,

  2. 2.

    das Geschlecht des Kindes,

  3. 3.

    Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,

  4. 4.

    die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes.

(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 nicht aufgenommen.