§ 35 LWO - Ausstattung des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
Der Gemeindewahlleiter übergibt vor Beginn der Wahlhandlung dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks
- 1.das Wählerverzeichnis,
- 2.das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genügender Zahl,
- 4.Vordrucke der Schnellmeldung (Anlage 19),
- 5.Vordrucke der Wahlniederschrift (Anlage 20),
- 6.das notwendige Schreib-, Pack- und Siegelmaterial und
- 7.je einen Abdruck des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung sowie der Wahlbekanntmachung.