§ 5 BremWaldG - Ordnungsgemäße Forstwirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 790-a-8
(1) Die waldbesitzende Person hat ihren Wald ordnungsgemäß zu bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen. Ordnungsgemäß ist die Forstwirtschaft, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt.
(2) Mindestanforderungen ordnungsgemäßer Waldwirtschaft unter Berücksichtigung der guten naturschutzfachlichen Praxis sind insbesondere
- 1.Langfristigkeit der forstlichen Produktion und Sicherung einer nachhaltigen Holzerzeugung nach Menge und Güte;
- 2.Erhalt und Entwicklung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt;
- 3.Entwicklung und Wahl eines hinreichenden Anteils standortheimischer Baum- und Straucharten unter Verwendung geeigneten forstlichen Vermehrungsgutes und Ausnutzung geeigneter Naturverjüngung bei Erhalt der genetischen Vielfalt;
- 4.je nach Bestandsalter ausreichender Umfang von stehendem und liegendem Alt- und Totholz sowie von Horst- und Höhlenbäumen zur Sicherung der Lebensräume wild lebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen;
- 5.bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Waldboden und Waldbestand;
- 6.Anwendung von bestand- und bodenschonenden Techniken, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und Holztransport;
- 7.Beschränkung des Einsatzes von Pflanzennährstoffen auf die Behebung anthropogen verursachter Nährstoffmängel;
- 8.Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes unter weitest gehendem Verzicht auf Pflanzenschutzmittel;
- 9.Verzicht auf die Einbringung gentechnisch modifizierter Organismen in den Wald sowie
- 10.Anpassung der Wilddichten an die natürliche Biotopkapazität der Waldökosysteme und Maßnahmen zur Wildschadensverhütung.
(3) Die oberste Waldbehörde kann zu Absatz 2 Nr. 3, 4, 5, 6 und 8 im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde Näheres im Rahmen einer Rechtsverordnung regeln.
(4) Eine Waldfläche kann unter Aussetzung der Nutzfunktion der eigendynamischen Entwicklung überlassen werden, wenn die waldbesitzende Person dies der Waldbehörde angezeigt hat oder es sich um Landes- oder Kommunalwald handelt.
(5) Weiter gehende Anforderungen auf Grund des Bremischen Naturschutzgesetzes bleiben unberührt.