§ 31 VGHGDurchführung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VGHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des Beschuldigten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt, durch die Niederlegung seines Mandats, durch die Auflösung des Landtages oder durch den Ablauf der Wahlperiode nicht berührt.