§ 2 GPAG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
- Amtliche Abkürzung
- GPAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2000
(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt führt die überörtliche Prüfung bei den Gemeinden und Kreisen nach Maßgabe des § 105 der Gemeindeordnung durch und ist zuständig für die Jahresabschlussprüfung bei deren wirtschaftlichen Unternehmen, die als Eigenbetriebe geführt werden, nach Maßgabe des § 106 der Gemeindeordnung sowie in den sonstigen durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen Fällen.
(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt führt bei anderen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbänden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts und deren Eigenbetrieben die überörtliche Prüfung und die Jahresabschlussprüfung durch, wenn ihr die Zuständigkeit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung des Innenministeriums übertragen worden ist. Wird durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 der Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums oder des Landesrechnungshofs berührt, bedarf sie des Einvernehmens mit dieser obersten Landesbehörde; vor der Übertragung ist die Gemeindeprüfungsanstalt zu hören.
(3) Das Innenministerium und die nachgeordneten Kommunalaufsichtsbehörden können die Gemeindeprüfungsanstalt mit der Durchführung von Prüfungen im begründeten Einzelfall beauftragen. Darüber hinaus kann das Innenministerium die Gemeindeprüfungsanstalt mit der Erstellung von Gutachten beauftragen, die insbesondere der Überprüfung und vergleichenden Bewertung, auch von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, dienen. Das Innenministerium kann bestimmen, dass die Durchführung von Prüfungsaufträgen gemäß Satz 1 anderen Prüfungsaufgaben vorgehen.
(4) Die Gemeindeprüfungsanstalt soll Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen des öffentlichen Rechts
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in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung und
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in bautechnischen Fragen, die mit der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von baulichen Maßnahmen zusammenhängen
auf Antrag beraten. Sonstige im öffentlichen Interesse tätige juristische Personen kann sie in diesen Fragen auf Antrag beraten.
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Gemeindeprüfungsanstalt der Hilfe von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder anderer geeigneter Dritter bedienen.