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§ 26 LWG - Prüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG - )
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-4

(1) Der Kreiswahlleiter hat Kreiswahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen die Verfügung des Kreiswahlleiters den Kreiswahlausschuss anrufen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.
    die Form und Frist des § 23 Abs. 1 nicht gewahrt sind,
  2. 2.
    in dem Wahlvorschlag kein Ersatzbewerber benannt ist oder der Bewerber oder der Ersatzbewerber mangelhaft bezeichnet ist, sodass seine Person nicht feststeht,
  3. 3.
    die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,
  4. 4.
    bei dem Kreiswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ein nach § 24 erforderlicher Nachweis nicht erbracht ist,
  5. 5.
    die Zustimmungserklärung des Bewerbers oder des Ersatzbewerbers fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 28 Abs. 2) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Die Vorschriften der Abs. 2 und 3 gelten entsprechend für die Prüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter.