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§ 13 LEG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LEG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
930.1

(1) Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird durch die Aufsicht die Beachtung der für Bahnen im Sinne des § 1 geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anweisungen sichergestellt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht Anordnungen treffen, die insbesondere

  1. 1.
    zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs,
  2. 2.
    zum Schutz der Allgemeinheit, der Umwelt oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen

erforderlich sind. Ist die Betriebssicherheit oder die Sicherheit des Bahnverkehrs nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Bahnbetriebs und Bahnverkehrs anordnen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde oder der Aufsichtsbehörde anerkannt sind.