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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 25 BattG - Beendigung der Beleihung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Amtliche Abkürzung
BattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-53

(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.

(2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.

(3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer Frist, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu entsprechen.