Anlage 2 JustG NRW - Gebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Amtliche Abkürzung
JustG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
300

Anlage zu § 124

NummerGegenstandGebühren
1Feststellungserklärung nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, § 1059e, § 1092 Absatz 2, § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs25 bis 385 Euro
2Schuldnerverzeichnis
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) 525 Euro
2.2Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung) 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro
Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Euro
Anmerkung:
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft.
3Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung
Anmerkung:
Die Gebühren sind vorauszuzahlen.
3.1Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen120 Euro
Anmerkung:
Die Gebühr ist für jedes Sachgebiet gesondert zu erheben.
3.2Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes), 120 Euro
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je30 Euro
3.3Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind (§ 142 der Zivilprozessordnung), 120 Euro
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je30 Euro
3.4Verlängerung der Allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder der Allgemeinen Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern gemäß § 36 Absatz 1, 60 Euro
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je15 Euro
3.5Zurückweisung eines Antrags, für den eine Gebühr nach Nummern 3.1 und 3.4 vorgesehen ist50 Euro
Anmerkung:
Bezieht sich die Zurückweisung eines Antrags nach Nummer 3.5 auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben.
4Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter12,50 Euro je Entscheidung
Anmerkung:
1.Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
2.Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.
3.§ 20 des Justizverwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
5Verfahren zur Entgegennahme von Erklärungen des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts30 Euro
Anmerkung:
Die Gebühr ist vorauszuzahlen. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
6Gütestellen
6.1Anerkennung als Gütestelle (§ 51 Absatz 1) 130 Euro
6.2Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerkennung als Gütestelle30 Euro
7Notarangelegenheiten
7.1Gebühr für eine Geschäftsprüfung nach § 93 Absatz 1 der Bundesnotarordnung600 Euro
Anmerkung:
Kostenschuldner der Gebühr ist die Notarin oder der Notar, bei der oder bei dem die Geschäftsprüfung durchgeführt wird.
7.2Gebühr für die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters25 Euro
Anmerkung:
Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn sich der Antrag auf mehrere Verhinderungszeiträume oder auf mehrere vertretende Personen bezieht.
7.3Gebühr für ein Verfahren über die Anzeige einer Nebentätigkeit oder über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit einer Notarin oder eines Notars175 Euro
Anmerkung:
Bezieht sich die Anzeige oder der Antrag auf mehrere Nebentätigkeiten, wird die Gebühr für jede Nebentätigkeit gesondert erhoben.
8Verfahren über die Hinterlegung von Wertpapieren, Wertpapierguthaben, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 13 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 15 bis 255 Euro
9Die Gebühr Nummer 8 ermäßigt sich im Fall der Rücknahme oder Zurückweisung eines Antrags auf Hinterlegung oder Herausgabe auf15 bis 127,50 Euro
10Anzeige gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes15 Euro
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 9002 und 9003 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 2, Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes erhoben.
11Zurückweisung der Beschwerde15 bis 255 Euro
12Zurücknahme der Beschwerde15 bis 65 Euro.