Anlage 2 JustG NRW - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JustG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
Anlage zu § 124
Nummer | Gegenstand | Gebühren | |
---|---|---|---|
1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, § 1059e, § 1092 Absatz 2, § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 25 bis 385 Euro | |
2 | Schuldnerverzeichnis | ||
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525 Euro | |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung) | 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro | |
Anmerkung: | |||
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | |||
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz | 4,50 Euro | |
Anmerkung: | |||
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. | |||
3 | Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung | ||
Anmerkung: | |||
Die Gebühren sind vorauszuzahlen. | |||
3.1 | Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen | 120 Euro | |
Anmerkung: | |||
Die Gebühr ist für jedes Sachgebiet gesondert zu erheben. | |||
3.2 | Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes), | 120 Euro | |
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je | 30 Euro | ||
3.3 | Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind (§ 142 der Zivilprozessordnung), | 120 Euro | |
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je | 30 Euro | ||
3.4 | Verlängerung der Allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder der Allgemeinen Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern gemäß § 36 Absatz 1, | 60 Euro | |
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je | 15 Euro | ||
3.5 | Zurückweisung eines Antrags, für den eine Gebühr nach Nummern 3.1 und 3.4 vorgesehen ist | 50 Euro | |
Anmerkung: | |||
Bezieht sich die Zurückweisung eines Antrags nach Nummer 3.5 auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben. | |||
4 | Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter | 12,50 Euro je Entscheidung | |
Anmerkung: | |||
1. | Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. | ||
2. | Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. | ||
3. | § 20 des Justizverwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. | ||
5 | Verfahren zur Entgegennahme von Erklärungen des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts | 30 Euro | |
Anmerkung: | |||
Die Gebühr ist vorauszuzahlen. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. | |||
6 | Gütestellen | ||
6.1 | Anerkennung als Gütestelle (§ 51 Absatz 1) | 130 Euro | |
6.2 | Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerkennung als Gütestelle | 30 Euro | |
7 | Notarangelegenheiten | ||
7.1 | Gebühr für eine Geschäftsprüfung nach § 93 Absatz 1 der Bundesnotarordnung | 600 Euro | |
Anmerkung: | |||
Kostenschuldner der Gebühr ist die Notarin oder der Notar, bei der oder bei dem die Geschäftsprüfung durchgeführt wird. | |||
7.2 | Gebühr für die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters | 25 Euro | |
Anmerkung: | |||
Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn sich der Antrag auf mehrere Verhinderungszeiträume oder auf mehrere vertretende Personen bezieht. | |||
7.3 | Gebühr für ein Verfahren über die Anzeige einer Nebentätigkeit oder über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit einer Notarin oder eines Notars | 175 Euro | |
Anmerkung: | |||
Bezieht sich die Anzeige oder der Antrag auf mehrere Nebentätigkeiten, wird die Gebühr für jede Nebentätigkeit gesondert erhoben. | |||
8 | Verfahren über die Hinterlegung von Wertpapieren, Wertpapierguthaben, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 13 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 15 bis 255 Euro | |
9 | Die Gebühr Nummer 8 ermäßigt sich im Fall der Rücknahme oder Zurückweisung eines Antrags auf Hinterlegung oder Herausgabe auf | 15 bis 127,50 Euro | |
10 | Anzeige gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes | 15 Euro | |
Anmerkung: | |||
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 9002 und 9003 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 2, Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes erhoben. | |||
11 | Zurückweisung der Beschwerde | 15 bis 255 Euro | |
12 | Zurücknahme der Beschwerde | 15 bis 65 Euro. |