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§ 4 KFAG - Umlagen

Bibliographie

Titel
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Amtliche Abkürzung
KFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Das Land erhebt von den Gemeinden eine Finanzausgleichsumlage (§ 17) zur Finanzierung des kommunalen Anteiles an den Ausgaben für das Krankenhauswesen.

(2) Die Gemeindeverbände erheben von den Verbandsangehörigen Gemeinden eine Umlage (§ 18), soweit die sonstigen Einnahmen zur Deckung des für eine angemessene Aufgabenerfüllung erforderlichen Ausgabenbedarfes nicht ausreichen.