Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Amtliche Abkürzung
HmbBeihVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-90

Vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2016 (HmbGVBl. S. 489) (1)

Auf Grund von § 80 Absatz 11 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Regelungszweck1
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen2
Begrenzung der Beihilfen3
Verfahren4
Abschnitt II
Aufwendungen in Krankheitsfällen
Ambulante ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen5
Psychotherapeutische Leistungen6
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen7
Arznei- und Verbandmittel8
Heilbehandlungen9
Komplexleistungen10
Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke11
Sehhilfen12
Häusliche Krankenpflege13
Familien- und Haushaltshilfe14
Soziotherapie15
Fahrtkosten16
Unterkunftskosten bei auswärtigen ambulanten Behandlungen17
Krankenhausleistungen18
Palliativversorgung19
Abschnitt III
Aufwendungen für Rehabilitationsleistungen
Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen20
Kuren21
Abschnitt IV
Aufwendungen in Pflegefällen
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit22
Abschnitt V
Aufwendungen in sonstigen Fällen
Erste Hilfe23
Früherkennung von Krankheiten, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen24
Geburten, Schwangerschaften und Sterilisationen25
Organtransplantationen26
Todesfälle27
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen28
Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
Übergangsvorschriften29
Inkrafttreten30

Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 29. November 2016 (HmbGVBl. S. 489) werden Beihilfen zu Aufwendungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, nach den bisher geltenden Vorschriften gewährt.