§ 28 HmbBeihVO - Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBeihVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-90
(1) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig,
- 1.
wenn es sich um Aufwendungen nach den §§ 5 bis 20 oder 22 bis 27 handelt und
- 2.
soweit sie auch bei einer Behandlung und dergleichen in der Freien und Hansestadt Hamburg entstanden und beihilfefähig gewesen wären.
(2) Die Einschränkung des Absatzes 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
- 1.
eine im Inland wohnende Beihilfeberechtigte oder ein im Inland wohnender Beihilfeberechtigter auf einer Dienstreise erkrankt und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland aufgeschoben werden kann oder
- 2.
ein Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes darüber vorgelegt wird, dass diese Behandlung wegen wesentlich größerer Erfolgsaussicht dringend geboten ist und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat,
- 3.
zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste, oder die Aufwendungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen.
(3) Die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit kurähnlichen Maßnahmen innerhalb des Gebiets der Europäischen Union entstehen, richtet sich nach § 21.
(4) Aus Anlass einer Heilkur außerhalb des Gebiets der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummern 2 bis 6 sind nur beihilfefähig, wenn
- 1.
ein Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes darüber vorgelegt wird, dass die Heilkur wegen wesentlich größerer Erfolgsaussicht außerhalb der Europäischen Union dringend notwendig ist, und
- 2.
die in § 21 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Notwendige Aufwendungen nach § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 bis 4 sind in angemessener Höhe beihilfefähig.