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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 15 HmbBeihVO - Soziotherapie

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Amtliche Abkürzung
HmbBeihVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-90

Aufwendungen für eine Soziotherapie sind beihilfefähig, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Voraussetzungen, Ziele, Inhalt, Umfang, Dauer und Häufigkeit der Soziotherapie bestimmen sich nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 92 SGB V).