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§ 21 HG - Präsidium

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium und über die Prorektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes festlegt.

(2) Die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgt für die Dauer von acht Jahren. Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann eine Person gewählt werden, die weder Mitglied noch Angehörige der Hochschule ist. Die Bewerberin oder der Bewerber muss auf Grund einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit mit herausgehobener Verantwortung erwarten lassen, dass sie oder er die Anforderungen des Amts auch in wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt und grundsätzlich ein Hochschulstudium abgeschlossen haben. Die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten ist von der Hochschule öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin oder der Präsident wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Mit Ernennung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten infolge einer Abwahl gilt ihre oder seine Amtszeit als abgelaufen. Die Präsidentin oder der Präsident kann auch in einem befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden. Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals.

(3) Beschlüsse des Präsidiums können nicht gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten gefasst werden.