§ 40 HmbHG - Sonstige Leistungsnachweise, Frühstudierende
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Personen mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach den §§ 37, 38 oder 39, die auf andere Weise als durch ein Studium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, können Studien- und Prüfungsleistungen sowie die entsprechenden Studienzeiten angerechnet werden.
(2) Schülerinnen oder Schüler, die besondere Begabungen aufweisen, können in Einzelfällen als Frühstudierende ohne Hochschulzulassung und Immatrikulation zu bestimmten Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium angerechnet.
(3) Absolventen von Bachelor-Ausbildungsgängen einer Berufsakademie nach dem Hamburgischen Berufsakademiegesetz oder einer gleichwertigen anderen deutschen Berufsakademie werden unter den gleichen Bedingungen zu Masterstudiengängen einer Hochschule zugelassen wie Absolventen eines entsprechenden Bachelor-Studiengangs einer Fachhochschule.
(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.