§ 40 HmbHG - Sonstige Leistungsnachweise, Frühstudierende
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Personen mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach den §§ 37, 38 oder 39, die auf andere Weise als durch ein Studium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, können Studien- und Prüfungsleistungen sowie die entsprechenden Studienzeiten angerechnet werden.
(2) Schülerinnen oder Schüler, die besondere Begabungen aufweisen, können in Einzelfällen als Frühstudierende ohne Hochschulzulassung und Immatrikulation zu bestimmten Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium angerechnet.
(3) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.