§ 14 StGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
- Redaktionelle Abkürzung
- StGHG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 14-4
(1) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft erhalten eine zu versteuernde Vergütung nach Maßgabe der Grundentschädigung der Abgeordneten des Hessischen Landtags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Sie beträgt für
1. | die Präsidentin oder den Präsidenten des Staatsgerichthofes | 50 vom Hundert |
---|---|---|
2. | die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten | 40 vom Hundert |
3. | die übrigen ständigen Mitglieder des Staatsgerichthofes | 33 vom Hundert |
4. | die Landesanwältin oder den Landesanwalt | 40 vom Hundert |
der Grundentschädigung je Monat, | ||
5. | die stellvertretenden Mitglieder des Staatsgerichthofes und der Landesanwaltschaft | 10 vom Hundert |
für jeden Sitzungstag, an dem sie tätig sind; im Monat jedoch höchstens die Beträge nach Nr. 3 und 4. 2Übernehmen sie die Vorbereitung einer Stellungnahme oder Entscheidung, so erhalten sie die Beträge nach Nr. 3 und 4.
(3) Die Mitglieder des Staatsgerichthofes und der Landesanwaltschaft erhalten für Reisen in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben Reisekostenvergütung nach dem Hessischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.