§ 29 BbgBKG - Kreisbrandmeister, Landesbranddirektor
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
(1) Zur Unterstützung der dem Landrat und dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabenerfüllung bestellt der Landrat nach vorheriger Anhörung der Wehrführungen der öffentlichen Feuerwehren einen Kreisbrandmeister und eine Stellvertretung. Die Funktionen können durch Bedienstete des Landkreises oder ehrenamtlich durch Ehrenbeamte auf Zeit wahrgenommen werden. Sind der Kreisbrandmeister oder seine Stellvertreter als Ehrenbeamte auf Zeit tätig, beträgt ihre Amtszeit sechs Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(2) Zur Unterstützung der dem Land nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabenerfüllung bestellt der für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Minister nach Anhörung der Kreisbrandmeister einen Landesbranddirektor und eine Stellvertretung. Die Funktionen können durch Bedienstete des Landes, die die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen oder ehrenamtlich durch Ehrenbeamte auf Zeit wahrgenommen werden. Sind der Landesbranddirektor oder seine Stellvertreter als Ehrenbeamte auf Zeit tätig, beträgt ihre Amtszeit sechs Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(3) Werden die Funktionen des Landesbranddirektors, des Kreisbrandmeisters sowie ihrer Stellvertreter im Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen, erhalten diese eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung. Das Landesdisziplinargesetz findet Anwendung.