§ 87 Nds. PersVG - Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Grundausbildung und in der weiteren Ausbildung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich in der Grundausbildung oder in der weiteren Ausbildung befinden, sind nur für die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Stufenvertretungen wahlberechtigt.

(2) Auf die in der Grundausbildung oder weiteren Ausbildung stehenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist § 65 Abs. 1 Nr. 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die am Fachbereich Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Studierenden entsprechend.