§ 87 NPersVG - Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Die im Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei oder der Kriminalpolizei befindlichen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind wahlberechtigt nur zur Jugend- und Auszubildendenvertretung der Polizeiakademie Niedersachsen und zum Polizeihauptpersonalrat.

(2) Nur zum Personalrat ihrer Stammdienststelle und zu den Stufenvertretungen sind wahlberechtigt

  1. 1.
    die zum Aufstieg in den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während des Aufstiegs und
  2. 2.
    die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Lehrgang zur Erlangung der Fachhochschulreife.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen.