§ 38a ALVO - Verwaltungszusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16-1
(1) Die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle arbeitet in Bezug auf die jeweilige Laufbahn mit den zuständigen Behörden der in § 30 Absatz 2 genannten Staaten sowie den nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Beratungszentren eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe; die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen. Insbesondere sind die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für die Berufsausübung in den genannten Staaten erforderlichen Bescheinigungen auszustellen.
(2) Der zuständigen Behörde eines in § 30 Absatz 2 genannten Staates sind Auskünfte über berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen zu geben. Sie ist über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen, zu unterrichten.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 soll das Binnenmarkt-Informationssystem IMI genutzt werden.