Versionsverlauf


§ 18 LRiStAG - Verbot der Amtsausübung

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, darf während der Dauer der Untersagung seine Tätigkeit in der Richtervertretung nicht ausüben.