§ 18 LRiG - Verbot der Amtsausübung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010 3
Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, darf während der Dauer der Untersagung seine Tätigkeit in der Richtervertretung nicht ausüben.