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§ 32 NJAVO - Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst kann auf Antrag mit drei Monaten auf die erste Pflichtstation und mit weiteren drei Monaten auf die Wahlstation angerechnet werden, sofern dies dem gewählten Schwerpunktbereich entspricht.

(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann mit drei Monaten auf die dritte Pflichtstation, wenn diese Station auf sechs Monate verlängert wurde, und mit weiteren drei Monaten auf die Wahlstation angerechnet werden, sofern dies dem gewählten Schwerpunktbereich entspricht.

(3) Der Antrag kann nur bis zum Beginn der Station, die verkürzt werden soll, an das Landesjustizprüfungsamt gestellt werden.