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  • ab 01.11.1993 (aktuelle Fassung)

§ 25 NJAVO - Einstellung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Die Oberlandesgerichte stellen in den Vorbereitungsdienst ein und treffen die Entscheidungen über die Beendigung des Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach diesem Abschnitt gehören zum Bereich der Justizverwaltung.