§ 157 HSchG - Mischfinanzierung

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Abweichend von den §§ 151, 155 und 156 kann für Personal- und Sachkosten eine Mischfinanzierung aus Landesmitteln und Mitteln des Schulträgers oder Dritter vereinbart werden. 2Das Land kann den Schulträgern für Betreuungsangebote an Grundschulen (§ 15 Abs. 2) Zuschüsse nach Maßgabe des Haushalts gewähren.

(2) Ein Eigenbeitrag der Eltern unter Berücksichtigung sozialer Kriterien

  1. 1.

    muss für die Bereitstellung eines Mittagstisches und

  2. 2.

    kann für bestimmte Angebote im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule (§ 16), die über die Stundentafeln hinausgehen,

erhoben werden.