§ 157 HSchG - Mischfinanzierung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Das Land kann den Schulträgern für Betreuungsangebote an Grundschulen (§ 15 Abs. 1) Zuschüsse nach Maßgabe des Haushalts gewähren. Für Angebote an Ganztagsschulen (§ 15 Abs. 3), für Ganztagsangebote (§ 15 Abs. 2) oder für Angebote im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule (§ 16), die über die Stundentafeln hinausgehen, kann abweichend von §§ 151, 155 und 156 für Personal- und Sachkosten eine Mischfinanzierung aus Landesmitteln und Mitteln des Schulträgers oder Dritter vereinbart werden.
(2) Für die Bereitstellung eines Mittagstisches muss, für bestimmte Angebote nach Abs. 1 kann ein Eigenbeitrag der Eltern unter Berücksichtigung sozialer Kriterien erhoben werden.