§ 65a LHOMittelbare Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630 - 1
Das zuständige Ministerium hat darauf hinzuwirken, dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse nach Satz 2 verzichten.