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  • ab 07.07.1991 (aktuelle Fassung)

§ 41 LwAnpG - Zulässigkeit der Auflösung

Bibliographie

Titel
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Amtliche Abkürzung
LwAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
VI-1

Eine LPG kann durch Beschluss ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur in der Vollversammlung gefasst werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.