§ 41 LwAnpG - Zulässigkeit der Auflösung
Bibliographie
- Titel
- Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
- Amtliche Abkürzung
- LwAnpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- VI-1
Eine LPG kann durch Beschluss ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur in der Vollversammlung gefasst werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.