§ 69 BeurkG - Notare in Baden-Württemberg
Bibliographie
- Titel
- Beurkundungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BeurkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- ui2333303-13
1Notar im Sinne dieses Gesetzes ist auch der nach dem badischen Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit bestellte Notar und der Bezirksnotar. 2Für einen solchen Notar gilt § 3 Abs. 1 Nr. 8 in Angelegenheiten des Landes Baden-Württemberg nicht allein deswegen, weil der Notar in einem Dienstverhältnis zu diesem Lande steht.