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  • ab 01.01.1966 (aktuelle Fassung)

§ 21 EGAktG - Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
EGAktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-2

1§ 256 Abs. 6 des Aktiengesetzes über die Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen gilt auch für Jahresabschlüsse, die vor dem In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes festgestellt worden sind; jedoch bleibt es für die Heilung der Nichtigkeit nach § 256 Abs. 2 des Aktiengesetzes bei den bisherigen Vorschriften. 2Die in § 256 Abs. 6 des Aktiengesetzes bestimmten Fristen beginnen für Jahresabschlüsse, die vor dem In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes festgestellt worden sind, nicht vor dem In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes.