§ 21 EGAktG - Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- EGAktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-2
1§ 256 Abs. 6 des Aktiengesetzes über die Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen gilt auch für Jahresabschlüsse, die vor dem In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes festgestellt worden sind; jedoch bleibt es für die Heilung der Nichtigkeit nach § 256 Abs. 2 des Aktiengesetzes bei den bisherigen Vorschriften. 2Die in § 256 Abs. 6 des Aktiengesetzes bestimmten Fristen beginnen für Jahresabschlüsse, die vor dem In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes festgestellt worden sind, nicht vor dem In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes.